Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Text

Aberkennung der Befugnis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten die Befugnis zur Besorgung der den Rechtspflegern übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn der Gerichtsbeamte die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung (Paragraph 3, Ziffer eins bis 3) auf Dauer nicht mehr erfüllt.
  2. Absatz 2,Der Gerichtsbeamte hat die Urkunde, mit der ihm die Befugnis zur Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen wurde, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.