Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtspflegergesetz § 12

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Vorstellung an den Richter

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers kann Vorstellung an den Richter erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung; sie kann nicht verlängert werden.
  3. Absatz 3,Die Vorstellung hat auf die Ausführung der angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung. Der Richter kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen und etwa notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4,Der Richter hat über die Vorstellung mit Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist.
  5. Absatz 5,Wird zugleich mit der Vorstellung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033905

Alte Dokumentnummer

N2198517505R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P12/NOR12033905

Navigation im Suchergebnis