Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RpflG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Vorstellung an den Richter
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers kann Vorstellung an den Richter erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung; sie kann nicht verlängert werden.
(3)Absatz 3,Die Vorstellung hat auf die Ausführung der angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung. Der Richter kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen und etwa notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4)Absatz 4,Der Richter hat über die Vorstellung mit Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist.
(5)Absatz 5,Wird zugleich mit der Vorstellung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR12033905
Alte Dokumentnummer
N2198517505R