Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils vier Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der zum Richteramt befähigten Personen werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des jeweiligen Oberlandesgerichts angehören, hat der Präses das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 §§ 10 und 12,
BGBl. I Nr. 159/2013
Schlagworte
Vollversammlung, Wahl, Bestellung, Funktionsperiode, Amtsdauer
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40190335