Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 4,

Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt.

Schlagworte

Vollversammlung, Wahl, Bestellung, Funktionsperiode, Amtsdauer

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033858

Alte Dokumentnummer

N2198517397R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P4/NOR12033858

Navigation im Suchergebnis