Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt.
Schlagworte
Vollversammlung, Wahl, Bestellung, Funktionsperiode, Amtsdauer
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033858
Alte Dokumentnummer
N2198517397R