Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 26

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 26,

Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats dem Geprüften das Prüfungsergebnis sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen ist. Der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 6, erster Satz) sowie dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033879

Alte Dokumentnummer

N2198517418R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P26/NOR12033879

Navigation im Suchergebnis