Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Text

Paragraph 26,

Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats dem Geprüften das Prüfungsergebnis sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen ist. Der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 6, erster Satz) sowie dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.