Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 23

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 23,

Das gemäß Paragraph eins, zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.

Schlagworte

Prüfungsnote, Note

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033876

Alte Dokumentnummer

N2198517415R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P23/NOR12033876

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