Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,
Paragraph 23
01.07.1986
Das gemäß Paragraph eins, zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.