Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Text

Paragraph 23,

Das gemäß Paragraph eins, zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.