Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 19

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 19,

Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich; im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (Paragraph 18, Absatz 2,) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.

Schlagworte

Öffentlichkeit

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40280242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P19/NOR40280242

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