Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,
BG
Paragraph 19
01.08.2026
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich; im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (Paragraph 18, Absatz 2,) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.
Öffentlichkeit
29.07.2026
10002683
NOR40280242