Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.03.2020
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 16.Paragraph 16,
Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
Anmerkung
1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten Hilfsmittel siehe § 14.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und Schreibkräfte siehe § 28.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033869
Alte Dokumentnummer
N2198517408R