Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 16,

Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.

Anmerkung

1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten Hilfsmittel siehe § 14.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und Schreibkräfte siehe § 28.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033869

Alte Dokumentnummer

N2198517408R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P16/NOR12033869

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