Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,
BG
Paragraph 16
01.07.1986
31.03.2020
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten Hilfsmittel siehe Paragraph 14,
2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und Schreibkräfte siehe Paragraph 28,
30.03.2020
10002683
NOR12033869
N2198517408R