Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 16,

Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.

Anmerkung

1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten Hilfsmittel siehe Paragraph 14,

2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und Schreibkräfte siehe Paragraph 28,

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033869

alte Dokumentnummer

N2198517408R