(1)Absatz eins,Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist.Die Artikel römisch eins und römisch zwei sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist.
(Anm.: Abs. 2 Zu den §§ 31a und 32 Abs. 1 Z 1 lit. c des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) Der Art. III ist nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen werden.Anmerkung, Absatz 2, Zu den Paragraphen 31 a und 32 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) Der Artikel römisch drei, ist nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen werden.