Absatz eins,Die Artikel römisch eins und römisch zwei sind nur anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist.
Anmerkung, Absatz 2, Zu den Paragraphen 31 a und 32 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,) Der Artikel römisch drei, ist nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen werden.