Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterhaltsschutzgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
07.11.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
20/02 Familienrecht
Text
Haftung für fremde Unterhaltsschulden
§ 1.Paragraph eins,
Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.
Anmerkung
Zur gesetzlichen Unterhaltspflicht siehe §§ 94 und 140 ff ABGB, JGS
Nr. 946/1811, sowie § 66 ff EheG,
dRGBl. I S 807/1938.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10002706
Dokumentnummer
NOR12033962
Alte Dokumentnummer
N2198521976S