Kurztitel

Unterhaltsschutzgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Text

Haftung für fremde Unterhaltsschulden

Paragraph eins,

Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.