Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Beginn und Dauer

Paragraph 8,

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033652

Alte Dokumentnummer

N2198511121X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P8/NOR12033652

Navigation im Suchergebnis