Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,
BG
Paragraph 8
07.11.1985
31.12.2004
UVG
20/02 Familienrecht
Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
07.02.2025
10002710
NOR12033652
N2198511121X