Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Versagen der Vorschüsse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 bis 4 das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
  2. Absatz 2,Werden einem Kind Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins, 2, oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht.