Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 31

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Eintreibung durch den Bund

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Er kann die Einbringungsstelle um die Hereinbringung der Forderung ersuchen.
  2. Absatz 2,Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions- oder Insolvenzverfahren gegen den Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle des Kindes ein.
  3. Absatz 3,Führen sowohl der Bund als auch das Kind, dieses wegen einer nicht auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderung, auf denselben Gegenstand Exekution, so gilt für die Befriedigung ihrer Forderungen die Rangordnung des Paragraph 27, Absatz eins,
  4. Absatz 4,Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

Schlagworte

Exekutionsverfahren

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40279829

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P31/NOR40279829

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