Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Eintreibung durch den Bund

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung zwangsweise hereinzubringen.
  2. Absatz 2,Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle des Kindes ein.
  3. Absatz 3,Führen sowohl der Bund als auch das Kind, dieses wegen einer nicht auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderung, auf denselben Gegenstand Exekution, so gilt für die Befriedigung ihrer Forderungen die Rangordnung des Paragraph 27, Absatz eins,
  4. Absatz 4,Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in gerichtlichen Verfahren zu vertreten.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033675

Alte Dokumentnummer

N2198511144X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P31/NOR12033675

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