Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UVG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund
§ 30.Paragraph 30,
Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über; die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erbringen; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 5,
BGBl. I Nr. 135/2000
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033674
Alte Dokumentnummer
N2198511143X