Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
BG
Paragraph 30
01.07.1989
UVG
20/02 Familienrecht
Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über; die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erbringen; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.
ÜR: Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
10.02.2021
10002710
NOR12033674
N2198511143X