(3)Absatz 3,Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, daß der Jugendwohlfahrtsträger ihre (Anm.: richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, daß der Jugendwohlfahrtsträger ihre Anmerkung, richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.