(3)Absatz 3,Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, daß der Jugendwohlfahrtsträger ihre (Anm.: richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, daß der Jugendwohlfahrtsträger ihre Anmerkung, richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 17)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)