Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
UVG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Gebühren
§ 24.Paragraph 24,
Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4,
BGBl. I Nr. 75/2009
Im RIS seit
23.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR40108925