Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Gebühren

Paragraph 24,

Für das Verfahren über die Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in der Höhe der Hälfte des rechtskräftig gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschußbetrags zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen Erhöhung der Vorschüsse beträgt die Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags. Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Kosten befreit.

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033668

Alte Dokumentnummer

N2198511137X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P24/NOR12033668

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