Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 22

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt und nicht nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz einbehalten worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (Paragraph 11, Absatz 2,) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (Paragraph 21,) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat.
  2. Absatz 2,Hilfsweise hat das Kind die zu Unrecht gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, soweit diese nicht gemäß Absatz eins, hereingebracht werden können und nicht für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.
  3. Absatz 3,Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird.
  4. Absatz 4,Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P22/NOR40108924

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