Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Vorschüsse, die auf Grund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind, hat das Kind zurückzuzahlen, soweit sie nicht nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind. Soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zur ungeteilten Hand, hilfsweise der Unterhaltsschuldner, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (Paragraph 11, Absatz 2,) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (Paragraph 21,) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat.
  2. Absatz 2,Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird.
  3. Absatz 3,Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033666

Alte Dokumentnummer

N2198511135X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P22/NOR12033666

Navigation im Suchergebnis