Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 16

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Vollzug

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
  3. Absatz 3,Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Im RIS seit

23.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40108920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P16/NOR40108920

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