Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Vollzug

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Wird gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen, daß mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
  3. Absatz 3,Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033660

Alte Dokumentnummer

N2198511129X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P16/NOR12033660

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