Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Aufhebung des Abs. 3 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Rechtsmittel

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.
  2. Absatz 2,Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 oder des Paragraph 7, Absatz eins, sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12039872

Alte Dokumentnummer

N2199750454L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P15/NOR12039872

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