Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Rechtsmittel

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Der Bund übt sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus.
  2. Absatz 2,Der Rekurs kann nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen, es sei denn, daß solche Umstände Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 oder des Paragraph 7, Absatz eins, sind.
  3. Absatz 3,Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033659

Alte Dokumentnummer

N2198511128X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P15/NOR12033659

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