Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Lohnpfändungsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
07.11.1985
Außerkrafttretensdatum
29.02.1992
Abkürzung
LPfG
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Arbeitseinkommen
§ 1. (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gepfändet werden.Paragraph eins, (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gepfändet werden.
(2)Absatz 2,Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten, Lohn und Gehalt aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, Entgelt für Heimarbeit, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3,Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Verpflichteten aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Schlagworte
Einkommen, Ruhegenuß, Pension, Rente, Arbeitslohn, Arbeitsleistung,
Gehaltsexekution
Gesetzesnummer
10002699
Dokumentnummer
NOR12033840
Alte Dokumentnummer
N2198517315R