Bundesrecht konsolidiert

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Lohnpfändungsgesetz 1985 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Abkürzung

LPfG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Arbeitseinkommen

Paragraph eins, (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gepfändet werden.

  1. Absatz 2,Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten, Lohn und Gehalt aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, Entgelt für Heimarbeit, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 3,Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Verpflichteten aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

Schlagworte

Einkommen, Ruhegenuß, Pension, Rente, Arbeitslohn, Arbeitsleistung, Gehaltsexekution

Gesetzesnummer

10002699

Dokumentnummer

NOR12033840

Alte Dokumentnummer

N2198517315R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/450/P1/NOR12033840

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