Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Text

Arbeitseinkommen

Paragraph eins, (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gepfändet werden.

  1. Absatz 2,Arbeitseinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten, Lohn und Gehalt aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, Entgelt für Heimarbeit, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 3,Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Verpflichteten aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.