Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 5
Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzorgane mit einem in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Gesetzesnummer
10005596
Dokumentnummer
NOR12061609
Alte Dokumentnummer
N4198540145L