Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,
Artikel 5
01.11.1993
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzorgane mit einem in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuzeigen.