Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7
Inkrafttretensdatum
17.10.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Geltungsdauer, Kündigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011102
Alte Dokumentnummer
N1198513581R