Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) Art. 2 § 7

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 408/1985

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch zwei

Geltungsdauer, Kündigung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10000807

Dokumentnummer

NOR12011102

Alte Dokumentnummer

N1198513581R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/408/A2P7/NOR12011102

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