Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1985,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel II

Geltungsdauer, Kündigung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10000807

Dokumentnummer

NOR12011102

alte Dokumentnummer

N1198513581R