Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
17.10.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Koordinierungsbesprechungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (Paragraph 6, des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011101
Alte Dokumentnummer
N1198513580R