Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1985,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

17.10.1985

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Koordinierungsbesprechungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (Paragraph 6, des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10000807

Dokumentnummer

NOR12011101

alte Dokumentnummer

N1198513580R