Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Typ
Vertrag – Norwegen
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.11.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 7
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens ferner anerkannt:
wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates entweder durch eine schriftlich geschlossene Vereinbarung oder durch eine mündlich getroffene Vereinbarung, die innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt worden ist, für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unterworfen hatte, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung wegen des Gegenstandes, den sie betrifft, nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist;
wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des Entscheidungsstaates auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hatte, ohne die Unzuständigkeit des Gerichtes geltend zu machen, es sei denn, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen des Gegenstandes der Klage nicht durch eine Vereinbarung hätte begründet werden können; als eine solche Einlassung ist es insbesondere nicht anzusehen, wenn der Beklagte vor der Verhandlung zur Hauptsache erklärt hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf das in dem Entscheidungsstaat gelegene Vermögen einlasse.
Anmerkung
1. Zu lit. a zB nach § 14 Abs. 3 KSchG,
BGBl. Nr. 140/1979.
2. In lit. b letzter Halbsatz ist die sogenannte "exceptio incompetentiae internationalis" gemeint. Sie ist zu Protokoll zu nehmen, hat aber im Titelverfahren keine Wirkungen.
Schlagworte
Gerichtsstandsvereinbarung, Konsumentenschutzgesetz, absolute Unzuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10002715
Dokumentnummer
NOR12033994
Alte Dokumentnummer
N2198523296S