Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen) Art. 7

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 406/1985

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens ferner anerkannt:

  1. Litera a
    wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates entweder durch eine schriftlich geschlossene Vereinbarung oder durch eine mündlich getroffene Vereinbarung, die innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt worden ist, für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unterworfen hatte, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung wegen des Gegenstandes, den sie betrifft, nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist;
  2. Litera b
    wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des Entscheidungsstaates auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hatte, ohne die Unzuständigkeit des Gerichtes geltend zu machen, es sei denn, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen des Gegenstandes der Klage nicht durch eine Vereinbarung hätte begründet werden können; als eine solche Einlassung ist es insbesondere nicht anzusehen, wenn der Beklagte vor der Verhandlung zur Hauptsache erklärt hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf das in dem Entscheidungsstaat gelegene Vermögen einlasse.

Anmerkung

1. Zu lit. a zB nach § 14 Abs. 3 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.
2. In lit. b letzter Halbsatz ist die sogenannte "exceptio incompetentiae internationalis" gemeint. Sie ist zu Protokoll zu nehmen, hat aber im Titelverfahren keine Wirkungen.

Schlagworte

Gerichtsstandsvereinbarung, Konsumentenschutzgesetz, absolute Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002715

Dokumentnummer

NOR12033994

Alte Dokumentnummer

N2198523296S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/406/A7/NOR12033994

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