wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates entweder durch eine schriftlich geschlossene Vereinbarung oder durch eine mündlich getroffene Vereinbarung, die innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt worden ist, für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unterworfen hatte, es sei denn, daß eine solche Vereinbarung wegen des Gegenstandes, den sie betrifft, nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist;