Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Typ
Vertrag – Norwegen
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.11.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
I. Anwendungsbereichrömisch eins. Anwendungsbereich
Artikel 1
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten über Rechtsverhältnisse des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Als Entscheidung im Sinn dieses Abkommens gilt auch eine einstweilige Verfügung.
(3)Absatz 3,Das Abkommen ist nicht anzuwenden:
auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts, des Erbrechts und auf Entscheidungen, in welchen über die Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person als Hauptfrage abgesprochen wird;
auf Entscheidungen über die Bildung, das Bestehen oder die Auflösung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, über ihre Satzungen oder über die Befugnisse ihrer Organe;
auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder einem gleichartigen Verfahren sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners;
auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden;
auf Entscheidungen über die Wirksamkeit oder die Auslegung arbeitsrechtlicher Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen einschließlich solcher des norwegischen Justizministeriums oder eines Landeshauptmanns (fylkesmann) und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Auf Bruchteilstitel nach § 10a der österreichischen Exekutionsordnung ist es jedoch nicht anzuwenden.Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen einschließlich solcher des norwegischen Justizministeriums oder eines Landeshauptmanns (fylkesmann) und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Auf Bruchteilstitel nach Paragraph 10 a, der österreichischen Exekutionsordnung ist es jedoch nicht anzuwenden.
Anmerkung
1. Zum Abs. 2 zweiter Satz vgl. besonders §§ 382 Z 8 lit. a und § 382a EO,
RGBl. Nr. 79/1896.
2. Zum Abs. 4 vgl. § 28 Abs. 2 UVG,
BGBl. Nr. 451/1985.
Schlagworte
Insolvenzverfahren, Unterhaltsvorschußgesetz, Exekutionsordnung, Rechtsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10002715
Dokumentnummer
NOR12033988
Alte Dokumentnummer
N2198523290S