Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten über Rechtsverhältnisse des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1985,
Artikel eins
01.11.1985