ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1985,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 104, wird verordnet:
Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2016)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016,) Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – einschließlich Kollegs für Berufstätige (Anlage II) undLehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – einschließlich Kollegs für Berufstätige (Anlage römisch zwei) und
Lehrplan des Lehrganges für Inklusive Sozialpädagogik – einschließlich Lehrgänge für Berufstätige (Anlage III).Lehrplan des Lehrganges für Inklusive Sozialpädagogik – einschließlich Lehrgänge für Berufstätige (Anlage römisch drei).