ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1985,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 104, wird verordnet:
Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage römisch eins),
Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Anlage II) undLehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Anlage römisch zwei) und
Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (Anlage III).Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (Anlage römisch drei).