Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 331/1985

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 1

Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen und nach diesem Vertrag besteht auch:

  1. Litera a
    für die Zustellung von Urkunden über die Vollstreckung einer Strafe, die Einhebung einer Geldstrafe und die Zahlung von Verfahrenskosten,
  2. Litera b
    in Angelegenheiten der Aussetzung des Ausspruches einer Strafe oder ihrer Vollstreckung, der bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe; die Vollstreckung von Haftbefehlen und verurteilenden Erkenntnissen bleibt gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen,
  3. Litera c
    in Gnadensachen,
  4. Litera d
    in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft, Verfolgung oder Verurteilung,
  5. Litera e
    in Verfahren wegen zivilrechtlicher Ansprüche, die mit einem Strafverfahren verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig entschieden hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002697

Dokumentnummer

NOR12033790

Alte Dokumentnummer

N2198514223P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/331/A1/NOR12033790

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