§ 2.Paragraph 2,
Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken: Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf Grund des Artikel römisch eins, des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken:
diedie Landesregierung, welche den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
derder Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.