Kurztitel

Durchführung des Artikel römisch eins, des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.08.1985

Text

Paragraph 2,

Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf Grund des Artikel römisch eins, des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken:

die Landesregierung, welche den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.