Durchführung des Artikel römisch eins, des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1985,
Paragraph 2
10.08.1985
Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf Grund des Artikel römisch eins, des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken:
die Landesregierung, welche den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.